VO EU 10/2011 Spezifische Migration: Untersuchungsverfahren

Seit dem 08.02.2018 gilt die überarbeitete Revision der VO (EU) 10/2011. Sie regelt den Kontakt zwischen Kunststoffen und darin verpackten Lebensmitteln. Nach der neuen Verordnung sind jetzt mehr Kunststoffe und ihre Additive erlaubt. Zudem ist die „VO EU 10/2011 Spezifische Migration" jetzt übersichtlicher strukturiert. Für die Verwendung noch vorhandener Bestände von Verpackungen beziehungsweise Verpackungsmaterialien aus Kunststoff gilt eine Übergangsfrist bis zum 26.06.2019, vorausgesetzt diese entsprechen der gültigen Fassung unmittelbar vor Inkrafttreten der überarbeiteten Revision.


Maßgeblich für das Inverkehrbringen von Kunststoffen ist, dass Kunststoffe, die mehrmals in Kontakt mit Lebensmitteln kommen, wie beispielsweise Kunststoffboxen, zum einen bei der Gesamtmigration und zum anderen bei der spezifischen Migration drei Male hintereinander mit einer jeweils neuen Simulanz auf das Migrationsverhalten getestet werden können. Entscheidend für die Beurteilung der Materialkonformität ist stets die dritte Messung. Das bedeutet: Sollten die Messwerte im ersten Durchgang überschritten werden, ist dies noch kein Ausschlusskriterium.


Kunststoffteile von Lebensmittelmaschinen müssen jetzt unter echten Bedingungen getestet werden: Wie wirken sich die beim Arbeitsprozess erreichte Temperatur und die benötigte Zeit tatsächlich aus? Schließlich bringt es kaum etwas die Konformität zwischen Kunststoff und Lebensmitteln zehn Tage lang bei 40 °C zu testen, wenn die Kontaktzeiten in der Praxis nur wenige Sekunden betragen. 


Die Überarbeitung der „VO EU 10/2011 Spezifische Migration" bringt also neben mehreren Verbesserungen auch mehr Praxisnähe, enthält allerdings auch einige unklare Aussagen beziehungsweise lässt Fragen offen. So ordnet die Tabelle 3 im Anhang III Lebensmittelgruppen notwendige Simulanzien zur Gesamtmigration zu. Doch fällt auf, dass in der zweiten Zeile unter „alle Arten von Lebensmitteln" das Simulanz E für trockene Lebensmittel fehlt oder der spezifische Migrationsgrenzwert gemäß Kapitel V Artikel 17: In mg/kg bezieht er sich auf ein Oberflächen-zu-Volumen-Verhältnis von 6 dm² je Kilogramm Lebensmittel. Dies soll auch für Platten und Folien mit weniger als 500 ml und mehr als 10 l Fassungsvermögen gelten.